Infos
Informationen zur Rangordnung für Arbeiter Die ständige Rangordnung für Arbeiter wird jedes Jahr aufgestellt und dient zur - Einstellung von Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis in die Berufsbilder technischer Gehilfe/ technische Gehilfin und Druckereigehilfe/Druckereigehilfin, Berufs- und Besoldungsklasse A2 (erforderlicher Studientitel: Mittelschulabschluss) - Einstellung von Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis in die Berufsbilder technischer Gehilfe/technische Gehilfin und Druckereigehilfe/Druckereigehilfin, nach Bestehen der Prüfungen eines spezifischen Auswahlverfahrens, das nur den in der Rangordnung für Angestellte eingetragenen Personen vorbehalten ist, die in der Reihenfolge der Rangordnung zu den Auswahlprüfungen vorgeladen werden.
Die Eintragung in die ständigen Rangordnung erfolgt aufgrund eines Gesuchs („Antrag" anklicken, um den Vordruck herunterzuladen), in dem die Bewertungsunterlagen (Studientitel, Zwei- oder Dreisprachigkeitsnachweis, Berufserfahrung, Eignung bei Wettbewerben oder Auswahlverfahren der Region, unterhaltsberechtigte Familienmitglieder usw.) anzugeben sind. Die Unterlagen werden aufgrund ihrer Bedeutung in Bezug zur besetzenden Stelle und demnach zu den Aufgaben eines Arbeiters bewertet. Was die Berufserfahrung anbelangt, wird der mit befristetem Arbeitsverhältnis bei öffentlichen Verwaltungen geleistete Dienst und die mit befristetem und unbefristetem Arbeitsverhältnis bei privaten Betrieben geleistete Arbeit bewertet. Dieser Dienst bzw. diese Arbeit muss auf jeden Fall in einem abhängigen Arbeitverhältnis geleistet worden sein (es werden z. B. Arbeitsverhältnisse als Arbeiter/in, Elektriker/in, Installateur/in, Setzer/in, Drucker/in, Geometer/in usw. bewertet). Der Dienst mit Teilzeitbeschäftigung wird proportional berechnet. Für Einstellungen in das Berufsbild „Druckereigehilfe/Druckereigehilfin" wird den Personen Vorrang eingeräumt, die Berufserfahrungen oder Studientitel aufweisen können, die mit den Aufgaben eines Druckers zusammenhängen. Die Rangordnung gilt vom 1. Jänner bis 31. Dezember jeden Jahres und wird aufgrund der Gesuche erstellt, die innerhalb 31. August des Jahres vor dem Jahr, auf das sich die Rangordnung bezieht, eingereicht wurden. Die Eintragung in die Rangordnung bleibt zwei Jahre bestehen; danach muss ein neues Eintragungsgesuch gestellt werden.
Innerhalb 2. September 2013 durchzuführende Handlungen (Dieses Jahr wird die Frist verschoben, da der 31. August auf einen Samstag fällt): - Wer noch nicht in die Rangordnung eingetragen ist, kann das Eintragungsgesuch einreichen (die Rangordnung gilt vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2015). - Wer bereits in die Rangordnung eingetragen ist, kann das Gesuch um Ergänzung der Bewertungsunterlagen einreichen, um die Punktzahl in der Rangordnung durch neu erworbene Studientitel, Berufserfahrungen usw. zu aktualisieren (die Rangordnung gilt vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2015). - Wer bereits in die Rangordnung eingetragen ist und das letzte Gesuch vor dem 31. August 2011 eingereicht hat, muss auf jeden Fall das Gesuch um Ergänzung einreichen, ansonsten wird er aus der Rangordnung gestrichen.
Das Stellenangebot mit befristetem Arbeitsverhältnis wird den in der Rangordnung eingetragenen Personen in der Reihenfolge der Rangordnung (unter Berücksichtigung der Sprachgruppenvorbehalte und des Besitzes des Zweisprachigkeitsnachweises für die Stellen in der Provinz Bozen) mittels zertifizierter E-Mail an die im Gesuch angegebene E-Mail-Adresse oder per Telegramm an die ebenfalls im Gesuch angegebene Postanschrift mitgeteilt. Die in die Rangordnung eingetragenen Personen sind verpflichtet, stets innerhalb der in der Mitteilung angegebenen Frist auf das Stellenangebot zu antworten, indem sie entweder das Angebot annehmen oder berechtigte Gründe angeben, aus denen sie das Angebot nicht annehmen können. Andernfalls werden sie aus der Rangordnung gestrichen. Als berechtigte Gründe, die nicht zu einer Streichung aus der Rangordnung führen, gelten die Tatsache, dass der Dienstsitz der angebotenen Stelle weiter als 30 km vom Wohnsitz entfernt ist oder dass die angeschriebene Person bereits eine Stelle mit befristetem Arbeitsverhältnis bei einer öffentlichen Verwaltung oder eine Stelle mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsverhältnis bei einer Privatfirma innehat.
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