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Amt für Sozialfürsorge und für die Ordnung der ÖBPB |
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BESCHLUSS DER REGIONALREGIERUNG vom 26. Februar 2020, Nr. 27
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Anmerkungen:
Änderung der Zusammensetzung des im Art. 5 Abs. 3 des Regionalgesetzes vom 23. Mai 2008, Nr. 3 „Änderungen zu den Regionalgesetzen betreffend Familienpaket und Sozialvorsorge“ vorgesehenen Beirates
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